Die einem Insolvenzverwalter nunmehr in jedem seit dem 17. Juli 2094 eröffneten Insolvenzverfahren entstehenden Lasten und Kosten für die Vorhaltung, den Betrieb und die Nutzung eines Gläubigerinformationssystems sind im Rahmen der Vergütungsfestsetzung auf Antrag des Insolvenzverwalters durch besondere, nicht von der Auslagenpauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV umfasste Auslagen in Höhe eines Basisbetrages von 300 € zzgl. 1,5 € pro Zugriff auf das Gläubigerinformationssystem zu berücksichtigen. Diese Auslagen sind Bestandteil der gemäß § 64 Abs. 2 InsO in Stundungsverfahren von der Staatskasse zu tragenden Verfahrenskosten. Mehr dazu von Insolvenzrichter Dr. Thorsten Graeber, HDI Jahreis & Kollegen.

Noch immer ist die Pensionszusage der am häufigsten genutzte Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Doch zunehmend ist die Auslagerung der damit verbundenen Versorgungsverpflichtungen für Unternehmer von Interesse. Der Gesetzgeber hat daher im Rahmen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes die Möglichkeit einer liquiditätsschonenden Auslagerung geschaffen. Unter staatlicher Aufsicht ist es möglich, die Versorgungsverpflichtungen auf einen externen Versorgungsträger zu übertragen. Wenn einer der nachfolgend genannten Gründe zutrifft, kann die Übertragung bestehender Versorgungsverpflichtungen auf einen Pensionsfonds eine vorteilhafte Lösung für das Unternehmen sein…

Dieser Beitrag liefert spezifisches Know-how für Interim Manager, die im Bereich der Restrukturierung und Sanierung aktiv sind. Die Verwaltung von Insolvenzverfahren stellt Unternehmer, Manager und Entscheider vor zahlreiche Herausforderungen, insbesondere wenn es um die Behandlung von Vermögensgegenständen geht, die nicht zur Insolvenzmasse gehören. Der Fachbeitrag von Sylvia Wipperfürth bietet Ihnen einen umfassenden Überblick über die insolvenzspezifischen Aus- und Absonderungsrechte und zeigt, wie Sie diese gezielt nutzen können, um Ihre Gläubigerinteressen optimal zu wahren. Sylvia Wipperfürth ist Sachverständige für Insolvenz- und Wirtschaftsrecht und spricht aus langjähriger Praxiserfahrung.

Nach §§ 19 Absatz 2, Satz 1, 15a Absatz 1, Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO) löst die Überschuldung einer juristischen Person nach wie vor eine Insolvenzantragspflicht aus. Ein aktuelles Fall-Beispiel für den „Ärger“, den die Überschuldung als Thema verursachen kann, ist die Insolvenz der Solar World AG. Diese musste im Jahr 2017 Insolvenz beantragen. Eine Auffanggesellschaft musste bereits im März 2018 erneut Insolvenz beantragen. Anfang 2023 – also ca. 5 Jahre nach den Insolvenzereignissen – wurde aufgrund einer mündlichen Verhandlung vor dem LG Bonn bekannt, dass der Insolvenzverwalter rd. 731 Mio. € von den vormaligen Geschäftsleitern wegen verkannter Überschuldung verlangt. Der Fall zeigt, dass sich Geschäftsleiter und Berater oft…

Mit einer bKV können Sie die medizinische Versorgung Ihrer Belegschaft verbessern. Und ergänzen den grundlegenden Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung in wichtigen Bereichen wie Zahngesundheit oder Sehhilfen. Außerdem haben Ihre Arbeitnehmer dadurch mehr im Geldbeutel, da sie z. B. im Krankenhaus oder bei Arzneimitteln weniger zuzahlen müssen. Wenn Sie Ihre Belegschaft mit einer bKV unterstützen, profitieren Sie nicht nur davon, dass Ihre Mitarbeiter fit und gesund sind. Sie steigern auch die Motivation und Zufriedenheit Ihrer Arbeitnehmer – und die Bindung an Ihr Unternehmen. Wenn Arbeitgeber Verantwortung für die Gesundheit ihrer Arbeitnehmer übernehmen möchten, kann eine betriebliche Krankenversicherung dabei helfen.

Nachhaltig werden in der Kfz-Flottenversicherung – mit der CO2-Kompensation. Der Verkehrssektor ist nach der Energiewirtschaft und der Industrie der dritt­größte Verursacher von Treibhausgasemissionen. Die Verknüpfung von Kfz-Versicherung und CO2-Kompensationen ermöglicht es verantwortungsbewussten Managern, ihren ökologischen Fußabdruck nachhaltig zu reduzieren. CO2-Emissionen werden durch den Kauf von Zertifikaten in beliebiger Höhe kompensiert, indem die Erlöse in nachhaltige Klimaschutz-Projekte fließen. Mehr Informationen finden Sie hier.

Erfolgreiche Cyberkriminalität ist längst in allen Bereichen der deutschen Wirtschaft angekommen. Es stellt sich nicht die Frage ob, sondern lediglich wann dieser Zeitpunkt eintritt. Spätestens jetzt sollten sich die Verantwortungsträger in den Unternehmen die Frage stellen, in wie weit sie sich bisher gegen die existenzbedrohenden Folgen für ihr Unternehmen durch eine erfolgreichen Cyberattacke abgesichert haben. Deshalb macht es Sinn, einen Schaden erst gar nicht entstehen zu lassen. DDIM Partner HDI Jahreis & Kollegen verrät Ihnen in diesem Beitrag, wie das geht.

Eine umfassende Monografie zu § 61 InsO und weiteren Haftungsfragen. Seit Einführung der Insolvenzordnung besteht für den Insolvenzverwalter bei Begründung einer Masseverbindlichkeit das Risiko einer Haftung aus § 61 InsO. Diese Norm birgt einige bislang im Wesentlichen nicht geklärte Probleme. In diesem Buch untersucht der renommierte Insolvenzrechtler Dr. Benjamin Webel viele dieser Fragestellungen und ordnet § 61 InsO in das allgemeine Haftungssystem des Zivilrechts ein. Darüber hinaus werden die Auswirkungen der aktuellsten Reformen auf § 61 InsO dargestellt.

Die Vielfalt an eingesetzten elektronischen Geräten beherbergt viele Einfallstore für Cyberattacken und werden als lukrative Ziele für Cyberkriminelle angesehen. Aber das Risikobewusstsein bei den Unternehmen allein reicht nicht aus, wenn es denn überhaupt gegeben ist. Das HDI Cyber-Sicherheitskonzept bietet für diese Branche eine optimale Absicherung dieser unterschiedlichen Cyberszenarien.

HDI | Jahreis & Kollegen stellen Ihnen ihr exklusives Firmenprogramm vor. Aufgrund des Fachkräftemangels wird es zunehmend wichtiger, das eigene Unternehmen für Ihre bestehenden und zukünftigen Mitarbeiter/innen attraktiv zu gestalten. Durch Benefits wird nicht nur die Bindung von Arbeitnehmern zum Arbeitgeber gestärkt – Sie bieten damit auch einen Wettbewerbsvorteil bei der Suche nach qualifiziertem Personal und sparen nebenbei noch Kosten!