Überschuldung: Insolvenzantragspflicht bei negativer Prognose!

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Dietmar Rendels für DDIM Partner HDI Jahreis & Kollegen

Nach §§ 19 Absatz 2, Satz 1, 15a Absatz 1, Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO) löst die Überschuldung einer juristischen Person nach wie vor eine Insolvenzantragspflicht aus. In der Praxis wird die Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung häufig verkannt. Das zieht oft – manchmal viele Jahre nach Schließung eines Unternehmens – Haftungsklagen mit enorm hohen Haftungssummen gegen Geschäftsleiter und/oder vormalige Berater nach sich. Neben der Geschäftsleitung müssen deshalb so- wohl betriebswirtschaftlich orientierte Berater (wie Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Unternehmensberater) als auch juristische Berater, die ein Unternehmen in der Ertrags- oder Liquiditätskrise beraten, mit Überschuldungsfragen sensibel umgehen. Ein wesentlicher „Kern“ der Überschuldungsprüfung ist die – rechtzeitige und dokumentierte – Erstellung einer belastbaren Fortbestehensprognose.

Ein aktuelles Fall-Beispiel für den „Ärger“, den die Überschuldung als Thema verursachen kann, ist die Insolvenz der Solar World AG. Diese musste im Jahr 2017 Insolvenz beantragen. Eine Auffanggesellschaft musste bereits im März 2018 erneut Insolvenz beantragen. Anfang 2023 – also ca. 5 Jahre nach den Insolvenzereignissen – wurde aufgrund einer mündlichen Verhandlung vor dem LG Bonn bekannt, dass der Insolvenzverwalter rd. 731 Mio. € von den vormaligen Geschäftsleitern wegen verkannter Überschuldung verlangt. Der Fall zeigt, dass sich Geschäftsleiter und Berater oft…

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