Beabsichtigte Änderungen des Statusfeststellungsverfahrens und mögliche Auswirkungen auf das Interim Management

Ein Beitrag von Stefan Krüger und Nils Möhring, Mütze Korsch Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rats über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Ände­rung des Jugendarbeitsschutzgesetzes hat der Bundestag mit den Stimmen der großen Koalition klammheimlich auch die Änderung des Statusfeststellungsverfahrens (§ 7a SGB IV) beschlossen (BT-Drs. 19/29893 vom 19.05.2021). Als Sachverständige wurden unter anderem der Deutsche Gewerk­schaftsbund, die Bundesagentur für Arbeit und die DRV Bund angehört.

Verbände der betroffenen Selbständigen, wie die Dachgesellschaft Deutsches Interim Management e. V. (DDIM), haben mit den zuständigen Ministerien zwar bereits seit 2014 intensive Gespräche und Diskussionen mit konkreten Lösungsvorschlägen geführt. Diese wurden allerdings nunmehr überhaupt nicht berücksichtigt. Ebenso wurden die Selbständigen als Betroffene im Gesetzgebungsverfahren sämtlich „ausgeklammert“, ebenso kompetente Professoren.

Obwohl die Themen im Koalitionsvertrag angelegt waren und auch die „Altersvorsorgepflicht“ geregelt werden sollte, hat man die jahrelangen intensiven Diskussionen außer Betracht gelassen und versucht, auf den „letzten Metern“ der Legislaturperiode unabgestimmt Fakten zu schaffen. Das „wirkliche“ Thema „Altersvorsorgepflicht“ wurde nicht angegangen. Dies befremdet.

Im Folgenden gehen wir auf die wesentlichen Änderungen ein und erläutern die möglichen praktischen Auswirkungen auf das Interim Management.

Zukünftig Feststellung des Erwerbsstatus, also eine Feststellung, ob eine abhängige Be­schäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt (vgl. insbesondere § 7a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 SGB IV n.F.)

Bereits im ersten Satz von § 7a SGB IV n.F. erfolgt eine zukünftige Einschränkung des Status­feststellungsverfahrens. Zukünftig geht es nur noch um die Feststellung des Erwerbsstatus: Es wird allein die Frage der abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit geprüft und nicht mehr der konkreten Versicherungspflicht. Regelmäßig wird dies identisch sein. Dies muss aber nicht zwangsläufig der Fall sein.

Genau an diesem Punkt geht es für alle Betroffenen (Unternehmen, Interim Manager, Personaldienstleister und Versicherungsträger) um entsprechende Rechtssicherheit. U. E. wird das Statusfeststellungsverfahren durch diese Einschränkung jedenfalls partiell entwertet.

Möglichkeit der DRV, bei Dreiecksverhältnissen ein Beschäftigungsverhältnis beim Dritten mit Wirkung für alle anderen Versicherungsträger festzustellen; ein Antragsrecht auch für den Dritten (§ 7a Abs. 2 S. 3 SGB IV n.F.)

Mit den Dreiecksverhältnissen wird auf den Fremdpersonaleinsatz insgesamt abgestellt. Im Bereich Interim Management kann dies – wenn überhaupt – das „Holländische“/„Deutsche“ Modell betreffen, bei dem der Interim Manager mit dem Personaldienstleister („Provider“) einen sog. Providervertrag schließt und der Kunde mit dem Provider vertraglich verbunden ist. Auch wenn die DRV dies in Einzelfällen anders bewerten möchte, ist kein Interim Manager in die Arbeitsorganisation eines Providers eingebunden: Der Provider führt allein Interim Manager und Kunden zusammen, schließt die Verträge, fakturiert gegenüber dem Kunden und zahlt seiner­seits an den Interim Manager. Zudem unterliegt kein Interim Manager den Weisungen eines Providers.

Denklogisch ausgeschlossen ist dies für das „Angelsächsische“ Modell, bei dem der Interim Manager mit dem Unternehmen (direkt) vertraglich verbunden ist und der Provider allein eine Vermittlungsprovision erhält (regelmäßig vom Kunden, alternativ vom Interim Manager). Dies hat ersichtlich nichts mit einer Einbindung in eine Arbeitsorganisation des Providers zu tun. Auch Weisungen des Providers sind nicht denkbar.

Ungeachtet dessen wird der DRV nunmehr im Statusfeststellungsverfahren die Möglichkeit ein­geräumt, auch Provider einzubeziehen. Da es sich beim Statusfeststellungsverfahren um ein Antragsverfahren handelt, ist die Regelung systemwidrig. Die zukünftige Praxis der DRV bleibt abzuwarten.

Im Übrigen ist die Einbeziehung von Providern in Statusfeststellungsverfahren auch bereits jetzt möglich (insbesondere durch entsprechende Antragstellung des Interim Managers), sodass sich auch insoweit keine Änderung ergibt. Diese Option sollte im Einzelfall ggf. auch zukünftig genutzt werden. Eigene Anträge von Providern sollen nur bei Vorliegen von Anhaltspunkten für die Einbindung in die Arbeitsorganisation und ein Weisungsrecht des Providers möglich sein, die aber nicht gegeben sind (siehe oben). Mithin dürfte ein praktischer Anwendungsbereich des Antragsrechts im Interim Management nicht gegeben sein.

Möglichkeit, einer Entscheidung der DRV vor Aufnahme der Tätigkeit (§ 7a Abs. 4a SGB IV n.F.)

Die neue Regelung lautet wie folgt:

„Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Auf­nahme der Tätigkeit nach Abs. 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsich­tigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies schriftlich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse“.

Der Ansatz einer Entscheidung der DRV vor Aufnahme der Tätigkeit ist zu begrüßen. Allein müssen derartige Entscheidungen im Interim Management regelmäßig sehr schnell getroffen werden; häufig geht es um wenige Tage. Es steht zu erwarten, dass die DRV hier regelmäßig zeitlich nicht rechtzeitig vorher entscheiden können wird, sodass die Regelung für das Interim Management kaum Bedeutung haben dürfte.

Zudem handelt es sich um eine prognostische Entscheidung auf Basis der Vereinbarungen und der beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung, die sich im Nachgang auch ändern kann (wobei sich die DRV auf den Standpunkt stellen dürfte, dass ihre eigene Betrachtungs­weise maßgeblich sei). Derartige Änderungen sollen wiederum unverzüglich anzuzeigen sein. Mithin kann von einer verlässlichen Entscheidung der DRV und Rechtssicherheit nicht die Rede sein.

Gleichwohl kann es im Einzelfall eine Option sein, dies in praxi zu nutzen, um etwaige Risiken zu reduzieren.

Möglichkeit einer „Gruppenfeststellung“ (§ 7 Abs. 4b und 4c SGB IV n.F.)

Unter Gruppenfeststellung ist eine gutachterliche Äußerung der DRV zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen zu verstehen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. Gleiches gilt für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber.

Bei Vorliegen einer gutachterlichen Stellungnahme kann trotzdem (später) eine abweichende Einzelfallentscheidung erfolgen. Die Versicherungspflicht tritt aber erst mit der Bekanntgabe dieser Einzelfallentscheidung ein. Zudem kann die gutachterliche Äußerung nur für einen Zeit­raum von zwei Jahren ab ihrem Zugang beim Antragsteller herangezogen werden.

Die gutachterliche Äußerung der DRV soll anhand eines konkreten Beispielsachverhalts erfol­gen. Eine rein abstrakte Beurteilung der Rechtsverhältnisse anhand von typischen Kunden- und Beratungsverträgen ist nach der Begründung des Gesetzgebers nicht vorgesehen (vgl. BT-Drs. 19/29893, S. 32). Dies ist im Interim Management regelmäßig nicht möglich, da die jeweiligen Projekte eigentlich durchgehend „tailormade“ und nicht „von der Stange“ sind.

In Widerspruchsverfahren kann nunmehr eine mündliche Anhörung vom Antragsteller beantragt werden (§ 7a Abs. 6 S. 2 SGV IV n.F.)

Diese Regelung ist erfreulich, da in der Praxis Widerspruchsentscheidungen der DRV mitunter recht ergebnisorientiert erscheinen. Ggf. mag ein persönliches Gespräch oder vielleicht ja auch eine Videokonferenz (die nun wiederum nicht vorgesehen ist) hier die Chancen erhöhen, die Sach- und Rechtslage noch klarer darzustellen als in Schriftsätzen. Aufgrund der gemachten Erfahrungen sollten Interim Manager oder ggf. auch Provider einen Anhörungstermin u. E. nur mit anwaltlicher Begleitung wahrnehmen.

Klagen gegen Verwaltungsakte der DRV im Statusfeststellung sind zukünftig auf die Feststellung zu beziehen, ob eine Erwerbsbeschäftigung als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, § 55 Abs. 3 SGG n.F.

Diese Regelung für Rechtsstreitigkeiten vor den Sozialgerichten gegen Entscheidungen im Statusfeststellungsverfahren hat den Hintergrund der Beschränkung des Statusfeststellungs­verfahrens auf den Erwerbsstatus (siehe oben) und ist zukünftig zu beachten.

Klagen gegen Verwaltungsakte der DRV im Statusfeststellung sind zukünftig auf die Feststellung zu beziehen, ob eine Erwerbsbeschäftigung als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, § 55 Abs. 3 SGG n.F.

Diese Regelung für Rechtsstreitigkeiten vor den Sozialgerichten gegen Entscheidungen im Statusfeststellungsverfahren hat den Hintergrund der Beschränkung des Statusfeststellungs­verfahrens auf den Erwerbsstatus (siehe oben) und ist zukünftig zu beachten.

Außer-Kraft-Treten der wesentlichen Regelung mit Ablauf des 30. Juni 2027 (§ 7a Abs. 7 SGB IV n.F.)

Diese Vorschrift ist bemerkenswert. Gesetzesevaluationen sind mittlerweile verbreitet und sinn­voll. Dass sie aber automatisch durch Zeitablauf außer Kraft treten, ist eher unüblich.

Einführung eines Dateisystems bei der DRV, in dem die Träger der Rentenversicherung elektronische Akten führen (§§ 28p Abs. 4 und Abs. 6 SGB IV n.F. und § 212a Abs. 5a SGB VI n.F.)

Dies ist grundsätzlich zu begrüßen, sollte aber zukünftig eine Selbstverständlichkeit in allen Bereichen des Wirtschaftslebens sein. Eine große Verbesserung für das Interim Management ist dies nicht.

Fazit

Die geplanten Änderungen sind im Ergebnis enttäuschend. Die groß angekündigte Reform ist ausge­blieben. Stattdessen werden ohne die gebotenen Abstimmungen im „Hauruckverfahren“ Regelungen präsentiert, die angeblich mehr Rechtssicherheit bringen sollen. Diese Einschätzung kann leider nur sehr eingeschränkt geteilt werden. Man wird aber nolens volens mit den Regelungen leben müssen und versuchen, die neuen Regelungen im Sinne des Interim Managements zu nutzen.

Die Autoren

Dr. Stefan Krüger ist Partner der Mütze Korsch Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Düsseldorf. Schwerpunkte seiner Tätigkeit sind die Sanierungsberatung, Insolvenz-, Gesellschafts-, Arbeits- und Finanzierungsrecht, insbesondere Factoring und Leasing. Dr. Krüger berät zudem in allen Fragen rund um das Interim Management. Er publiziert und referiert regelmäßig zu diesen Themen.

Nils Möhring ist Rechtsanwalt bei der Mütze Korsch Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und in den Bereichen Corporate & Entrepreneurship sowie Banking & Finance tätig. Schwerpunkte seiner Tätigkeit sind die Beratung von Gesellschaften, Gesellschaftern und Geschäftsführern sowie alle Rechtsfragen rund um das Interim Management. Neben der Vertragsgestaltung vertritt Herr Möhring die Interessen seiner Mandanten bei gerichtlichen sowie außergerichtlichen Rechtsstreitigkeiten. Zudem berät er in allen Bereichen des Individual- und Kollektivarbeitsrechts.