Das Transparenzregister wird stufenweise verschärft

Ein Beitrag von Dennis Eichwald und Helmut Schnädter, Mütze Korsch Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Geldwäsche, also die Verschleierung von aus Straftaten erlangten Erlösen, ist schon nach § 261 StGB strafbar. Der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vorzubeugen, hierzu dient das Geldwäschegesetz. Hierdurch werden Banken, Versicherungen, Treuhänder, Immobilienmakler und Handelsgeschäfte in den Bereichen Kunst, Edelmetalle, Schmuck und Motorfahrzeuge, Lotterien sowie einschlägig tätige Rechtsberater, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer verpflichtet, eine Unternehmenscompliance einzurichten und Vertragspartner in der Regel vor Aufnahme einer Geschäftsbeziehung zu prüfen und zu identifizieren, genauer: die kundenseitigen Angaben zu ihrer Identität zu überprüfen.

Über unsere verschiedenen (öffentlichen) Register hinaus (neben dem wohl geläufigen Handels- und Unternehmensregister sind dies zudem das Partnerschafts-, das Vereins- sowie das Genossenschaftsregister) wurde 2017 das Transparenzregister zum Zwecke der Registrierung des wirtschaftlichen Berechtigten von juristischen Personen (vor allem GmbH/AG), eingetragenen Personengesellschaften (vor allem GmbH & Co. KG) und Treuhandstrukturen geschaffen. Dort ist seitdem der sog. wirtschaftliche Berechtigte anzugeben. Der wirtschaftliche Berechtigte ist (verkürzt) als der Inhaber von mehr als 25% der Kapitalanteile oder Stimmrechte einer Vereinigung definiert. Ist ein solcher nicht vorhanden oder nicht ermittelbar, gilt als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter der Vereinigung. Zu Beginn war die Einsichtnahme in das Transparenzregister Behörden und Inhabern eines „berechtigten Interesses“ vorbehalten. Seit 2020 ist das Register aber öffentlich (d. h., für jedermann) einsehbar. Der Einsichtnehmende muss sich allerdings registrieren lassen und der Betroffene kann sich Auflistungen der Einsichtnahmen – bei juristischen Personen mit Namen, bei natürlichen Personen anonymisiert – geben lassen.

Im Zentrum der Verpflichtung zur Befüllung des Transparenzregister steht die Geschäftsleitung (also etwa der Vorstand einer AG oder die Geschäftsführer einer GmbH/Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG). Die Geschäftsleitung muss die gesetzlichen Angaben zu dem oder den wirtschaftlich Berechtigten einholen, auf dem aktuellen Stand halten und unverzüglich in das Transparenzregister eintragen, § 20 Abs. 1 GwG. Die Anteilseigner und die wirtschaftlich Berechtigten haben allerdings eine entsprechende Informationsverpflichtung an die Gesellschaft, § 20 Abs. 3 GwG.

Verstöße gegen diese Pflichten nach dem Geldwäschegesetz sind mit hohen Geldbußen bewehrt. Nach § 56 Abs. 2 GwG beträgt der Ordnungswidrigkeitenrahmen bei Vorsatz bis zu EUR 150.000,00 und im Übrigen

Verstöße von Banken und Versicherungen sind nach § 56 Abs. 3 GwG mit bis zu EUR 1 Mio., bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen mit bis zu EUR 5 Mio. sowie Gewinnabschöpfungen bewehrt.

Das (bislang in der Praxis häufig vernachlässigte) Transparenzregister wird ab dem 01.08.2021 stufenweise auf vor allem alle juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften erstreckt. „Altgesellschaften“ wird dabei zur Erfüllung der Meldepflichten ein Übergangszeitraum bis ins Jahr 2022 zugestanden.

Die Verpflichtung zur Eintragung des wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister betraf allerdings wegen § 20 Abs. 2 GwG bislang die Inlandsfälle regelmäßig nicht. Denn soweit sich der wirtschaftliche Berechtigte bereits aus den übrigen öffentlichen Registern (Handelsregister, Genossenschaftsregister, Partnerschaftsregister, Vereinsregister oder Unternehmensregister) ergab, bestand keine Verpflichtung zur (zusätzlichen) Angabe des wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister. Bei GmbHs sind die wirtschaftlich Berechtigten in der Regel aus der im Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste, im Übrigen aufgrund der Eintragungen der Kommanditisten bei den Personengesellschaften und die hilfsweise als wirtschaftlich Berechtigte geltenden Geschäftsleitungen aus den verschiedenen genannten Registern ersichtlich. Damit verblieben bei den Inlandsfällen nur Treuhandstrukturen und Sondersachverhalte (allgemeine Kontrollregelung des § 3 Abs. 1 GwG).

Auslandsgesellschaften wurden als transparenzregisterpflichtig erachtet, selbst wenn man den wirtschaftlich Berechtigten aus einem EU-Register ersehen konnte. Darüber hinaus war seit 2020 auch bei Asset Deals über inländische Immobilien eine Eintragung im hiesigen Transparenzregister vorzunehmen, wenn die erwerbende Vereinigung nicht bereits in einem anderen EU-Register registriert war.

Durch Art. 1 des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes vom 25.06.2021 wurde § 20 Abs. 2 GwG (und damit die Möglichkeit des Verweises auf die Eintragung in einem anderen inländischen Register) ersatzlos gestrichen.

  • Für alle neu vorzunehmenden Eintragungen, insbesondere also Gesellschaftsgründungen ab dem 01.08.2021 ist daher von der Geschäftsleitung unverzüglich eine Eintragung im Transparenzregister vorzunehmen, auch wenn sich der Inhalt auch aus dem Handelsregister ergeben würde.
  • Für alle Fälle, in denen bisher die Eintragung wegen der Erkennbarkeit aus dem deutschen Handelsregister (o. Ä.) entfiel, ist nun die Eintragung spätestens zu den verschiedenen in der Übergangsvorschrift des § 59 Abs. 8 GwG genannten Zeitpunkten in 2022 verpflichtend nachzuholen:
  • bis zum 31.03.2022 für AG/SE/KGaA
  • bis zum 30.06.2022 für GmbH, Genossenschaft und Partnerschaften
  • bis zum 31.12.2022 für alle anderen, also GmbH & Co. KG, OHG u. Ä.

Eine Registrierungsverpflichtung für Geschäftsleitungen ausländischer Vereinigungen ergibt sich ab 01.08.2021 zusätzlich neu für Share Deals, wenn sich Anteile i.S.d. § 1 Abs. 3 oder 3a GrEStG vereinigen und keine Eintragung in einem Transparenzregister eines anderen EU-Staates besteht.

Die Informationsverpflichtung der Anteilseigner/wirtschaftlich Berechtigten an die Geschäftsleitung sollte allerdings wie bisher als erfüllt gelten, wenn die Daten etwa durch eine hiesige Registrierung bekannt sind. Es genügt jede Mitteilung in anderer Form. Das ist eine sehr unklare Ausdrucksweise.

Eine Besonderheit gilt für das einfach strukturierte Vereinsregister. Hier werden die Daten automatisch von Amts wegen in das Transparenzregister übertragen, § 20a GwG.

Verletzungen der Meldepflichten stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit empfindlichen Geldbußen belegt sind.

Die Nichterfüllung der neuen Meldepflichten für Gesellschaften, die sich bisher auf die Eintragung in den übrigen öffentlichen (deutschen) Registern stützen könnten, ist noch einmal zusätzlich 12 Monate lang nicht als Ordnungswidrigkeit zu verfolgen, § 59 Abs. 9 GwG. Es bleibt aber ein Compliance-Verstoß.

Die ebenfalls bestehende Verpflichtung der nach dem GwG Verpflichteten, Unstimmigkeiten zwischen Registerangaben und Angaben ihrer Vertragspartner dem Transparenzregister anzuzeigen, wird zunächst bis zum 01.04.2023 ausgesetzt.

Nach § 23a GwG müssen Verpflichtete und Behörden Unstimmigkeiten zwischen den ihnen vorliegenden Identitätsdaten oder ihrem Überprüfungsergebnis und den Angaben im Transparenzregister dem Transparenzregister mitteilen. Das Transparenzregister prüft den Fall und gibt das Prüfungsergebnis an die Ordnungsbehörde.

Die Verpflichtung zur Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen entfällt einheitlich bis zum 01.04.2023.

Die nach dem GwG Verpflichteten haben ab dem 01.08.2021 bei der Identitätsverifizierung ihrer Vertragspartner einen Transparenzregisterauszug einzuholen. Bestehen keine Abweichungen zu den Angaben des Vertragspartners, brauchen in der Regel keine weiteren Prüfungen vorgenommen zu werden.

Die Bedeutung des Transparenzregisters wird durch § 12 Abs. 5 GwG weiter erhöht. Bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung muss der nach dem Geldwäschegesetz Verpflichtete zur Verifikation der Daten aus der Identitätserhebung (§ 11 Abs. 5 GwG) ab dem 01.08.2021 verpflichtend einen Auszug aus dem Transparenzregister einholen. Wenn die darin gemachten Angaben mit den erhobenen Identitätsdaten übereinstimmen, braucht der Verpflichtete keine weiteren Prüfungen der Identität seines Vertragspartners vorzunehmen, wenn auch im Übrigen keine Zweifel an deren Richtigkeit bestehen oder auf eine Risikoerhöhung hindeuten.

Warum ist das bedeutsam für Interim Manager?

Interim Manager sollten tunlichst darauf achten, dass diese Regelungen in ihrem Zielunternehmen eingehalten werden. Dies gilt namentlich dann, wenn sie dort Geschäftsführer bzw. Vorstand sind, aber auch wenn sie dort im kaufmännischen oder juristischen Bereich sowie im Bereich Compliance tätig sind. Dies bedeutet, zunächst zeitgerecht zu prüfen, ob die Regelungen – und zwar zunächst die ab dem 1.8.2021 in Kraft getretenen, aber in diesem Zusammenhang dann auch, ob auch die geltenden Normen – bereits eingehalten werden, andernfalls die Umsetzung „anzustoßen“ und auch für die Umsetzung Sorge zu tragen. Ansonsten können in jedem Fall für den Kunden wie den Interim Manager selbst empfindliche Geldbußen drohen. Und im Nachgang über Verantwortlichkeiten zu diskutieren ist – wie stets – müßig und unerfreulich. Daher sollte dieses Thema proaktiv angegangen werden (auch wenn es mitunter „lästig“ ist).

Die Autoren:

Dennis Eichwald ist Partner bei MKRG und berät Mandanten im Gesellschaftsrecht, bei M&A, im Handelsrecht sowie im Finanz- und Kapitalmarktrecht und bei bestimmten Fragestellungen im Gewerblichen Rechtsschutz. Dennis Eichwald konzentriert sich u. a. im Gesellschaftsrecht auf die – auch insolvenznahe – Beratung von Kapital- und Personengesellschaften, deren Gesellschafter (auch bei Streitigkeiten gerichtlich und außergerichtlich) und Geschäftsführer und berät insbesondere bei Unternehmensgründungen durch ausländische Gesellschaften im Bereich der gesellschaftsvertraglichen Gestaltung sowie bei M&A-Transaktionen und wird an den Schnittstellen von Gesellschaftsrecht/M&A auch finanzrechtlich tätig.

Außerdem unterstützt er Mandanten in handelsregisterrechtlichen Fragestellungen aller Art sowie im Handelsvertreter- und Vertragshändlerrecht oder bei der Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die insbesondere beim Markteintritt für ausländische Unternehmer bedeutsam sind. Ein weiterer Tätigkeitsschwerpunkt von Dennis Eichwald liegt im IT-Recht, worin er nationale und internationale Mandanten, speziell im IT-Vertrags-, Datenschutzrecht und E-Commerce-Recht, berät.


Dr. Helmut Schnädter ist Partner bei MKRG und befasst sich für seine Mandanten mit Fragestellungen zu allen Bereichen des nationalen und internationalen Steuerrechts. Den Schwerpunkt bildet dabei das Ertragssteuerrecht, besonders das Unternehmenssteuerrecht. Ein wesentlicher Fokus liegt auf der lösungsorientierten Begleitung von Anpassungen der steuerlichen Strukturen an Veränderungen im Unternehmen unter Berücksichtigung auch der internationalen Aspekte einschl. der Verrechnungspreisthemen. Dr. Helmut Schnädter bezieht bei seiner steuerrechtlichen Beratung immer auch bilanzrechtliche und transaktionsspezifische Aspekte sowie die Bezüge zu den Anteilseignern und deren Besteuerung ein. Dadurch wird Dr. Helmut Schnädter regelmäßig auch in M&A-Transaktionen und anderen gesellschafts-, finanz- und handelsrechtlichen Fragestellungen eingebunden.

Seine Beratung folgt dem Ansatz, immer die den Zielen des Mandanten entsprechende Wertsicherung und Werterhöhung durchzusetzen und ihn davor zu bewahren, dass die Ansprüche der Steuerbehörden ‎die gesetzlich definierten Grenzen überschreiten. Im Blick zu halten ist auch immer die Machbarkeit von Maßnahmen. Compliance-, Transparenz- und Reputationsaspekte sowie die Grenzlinie zur aggressiven Steuerplanung sind zu beachten. Bei grenzüberschreitenden Transaktionen, die mindestens ein EU-Land und ein weiteres Land betreffen, führt eine aggressive Steuerplanung mittlerweile zur Berichtspflicht an den Fiskus.