Positionspapier der DDIM zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie für einen präventiven Restrukturierungsrahmen

Kurzform des veröffentlichten Positionspapiers

Die Mitglieder der Dachgesellschaft Deutsches Interim Management e.V. sind Interim Manager mit langjähriger Erfahrung in der 1. und 2. Führungsebene. Jahr für Jahr sind Interim Manager in zahlreichen Unternehmen präsent, um kleinere und größere Krisen zu bewältigen, z.B. als CRO oder im Rahmen von Restrukturierungsprojekten.

Interim Manager bringen die Erfahrung aus vielfältigen Projekten und die notwendige unabhängige Sicht von außen ein, um eine nachhaltige Sanierung in Bezug auf das Geschäftsmodell, sowie leistungswirtschaftliche und finanzwirtschaftliche Maßnahmen praktisch umzusetzen.

Vor diesem Hintergrund möchte die DDIM ihre spezifischen Erfahrungen in die laufende Diskussion über die Umsetzung des präventiven Restrukturierungsrahmens (im Folgenden: prävRR) einbringen. Deshalb müssen aus der Sicht der DDIM die nachfolgenden Eckpunkte zwingend beachtet werden:

  1. Einbindung des prävRR in ein eigenes Restrukturierungsgesetz
    Um das negativ besetzte Image eines Insolvenzverfahrens zu vermeiden, muss der prävRR auch „äußerlich“ das Abstandsgebot zu einem Insolvenzverfahren einhalten. Dies kann nur durch ein gesondertes Restrukturierungsgesetz umgesetzt werden.
  1. Einfacher Weg in ein Restrukturierungsverfahren
    Der einfache Zugang zum prävRR wird maßgeblich über Erfolg oder Misserfolg der Umsetzung der EU-Richtlinie in deutsches Recht entscheiden. Die Initiative zur Einleitung eines solchen Verfahrens sollte vom Schuldnerunternehmen ausgehen. Das Unternehmen muss in diesem Zusammenhang bestätigen, dass nicht droht, innerhalb der nächsten 6 Monate zahlungsunfähig zu werden. Gleichzeitig sollte bereits ein vorläufiges Grobkonzept für die Restrukturierung beigefügt werden.
  1. So wenig gerichtliche Beteiligung wie möglich und so speziell wie nötig
    Die Beteiligung gerichtlicher Stellen sollte einerseits auf die Fälle der Anordnung eines Moratoriums und andererseits auf die gerichtliche Bestätigung des Restrukturierungsplans beschränkt werden und mit der Bestellung eines das Verfahren rechtlich begleitenden Restrukturierungsbeauftragten verbunden werden. Zuständig für gerichtliche Entscheidungen im prävRR sollten ausschließlich spezielle Senate bei den Oberlandesgerichten oder spezielle Kammern für Handelssachen sein, die das Vertrauen der Öffentlichkeit und der Wirtschaft genießen und insolvenzfern agieren.
  1. Orientierung an der Regelungsoffenheit eines Insolvenzplans
    Der vorzulegende Restrukturierungsplan ist vom Unternehmen im Rahmen des laufenden Verfahrens aufzustellen und mit den betroffenen Gläubigergruppen zu diskutieren, um ihn dann einer Abstimmung zuzuführen. Aus dem Plan müssen konkrete Maßnahmen zur strategischen, finanz- und leistungswirtschaftlichen Sanierung ergeben; ebenso muss zwingend eine integrierte Planungs-rechnung erstellt und fortgeschrieben werden.
  1. Bestellung und Rolle des Restrukturierungsbeauftragten
    Die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten (RB) sollte verpflichtend nur für bestimmte Fälle, wie z.B. die Anordnung eines Moratoriums, gesetzlich vorgesehen werden; das Vorschlagsrecht für die Person sollte beim Schuldner liegen und bei Zustimmung der Mehrheit der beteiligten Gläubiger für das bestellende Gericht bindend sein. Zwingend vorgesehen werden sollte, dass zur Vermeidung von Interessenkonflikten die Übernahme einer Tätigkeit als RB eine spätere Tätigkeit als Sachwalter oder Insolvenzverwalter ausschließt.
  1. Restrukturierungsexpertise im Unternehmen als Voraussetzung für nachhaltige Sanierung
    Das Ziel der EuRiLi ist der Erhalt des Unternehmens und dessen Arbeitsplätze. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es aus Sicht der DDIM zwingend erforderlich, fundierte Restrukturierungserfahrung und deren praktische Umsetzung in das Unternehmen einzubringen. Dies kann am besten durch einen externen, neutralen Restrukturierungsexperten, wie einen erfahrenen CRO, entwickelt und umgesetzt werden.
  1. Krisenfrüherkennung etablieren
    Die Schaffung eines Krisenfrüherkennungssystems gilt als Voraussetzung für verantwortliches, unternehmerisches Handeln in der Krise. Es bedarf entsprechender Tools bezüglich interner und externer Entwicklungen, die es einem Unternehmer erlauben, ohne Zeitverlust und frei von Sorge vor öffentlicher Aufmerksamkeit oder Stigmatisierung sich ehrlich und ernsthaft mit der konkreten Situation seines Unternehmens auseinander zu setzen.

Wir, die Dachgesellschaft Deutsches Interim Management e.V. (DDIM), würden es überaus begrüßen, wenn die hervorragende sachliche Kompetenz und Erfahrung der Interim Manager in Deutschland in die weitere Diskussion einbezogen würde und stehen als DDIM auch als Ansprech- und Diskussionspartner für die Rechtspolitik zur Verfügung.